Infos

OLD-Satzung

Vereinssatzung des Goju-Ryu Karateverein Schifferstadt e.V.

Vereinsgründung am 31.07.1977

Eintrag ins Vereinsregister am 24.10.1977

(Stand: Januar 2016, Rev.2-12.09.2016)

  • 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister
  1. Der Verein führt den Namen Goju-Ryu-Karate-Verein Schifferstadt e.V. und hat seinen Sitz in Schifferstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ versehen.
  2. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist Mitglied des Rheinland-Pfälzischen Sportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Als Mitglied des Rheinland-Pfälzischen Sportbundes unterwirft er sich den Satzungs- Bestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des Rheinland-Pfälzischen Sportbundes und seiner Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelmitglieder des Vereins.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein will den Goju-Ryu-Karatesport mit seinen Mitgliedern betreiben.
  2. Der Verein will über diesen Sport zum Allgemeinwohl seiner Mitglieder durch körperliche, geistige und charakterliche Förderung beitragen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt durch Ausübung des Karatesports mit seinen Mitgliedern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
  5. Der Verein will partnerschaftliche Beziehungen zu in- und ausländischen Karate-Vereinen anknüpfen und pflegen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Unter 18 Jahren gelten Bewerber als jugendlich und können nur mit Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle ordentliche Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, – die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern – den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  5. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen, wobei die schriftliche Kündigung des Mitgliedes bis zum Ende des vorherigen Quartals beim Vorstand eingegangen sein muss.
  • 6 Beitrag
  1. Die Mitgliedschaftsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Mitgliedsbeiträge werden monatlich durch Bankeinzug erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  • 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus: – dem ersten Vorsitzenden, – dem zweiten Vorsitzenden, – dem Schriftführer, – dem Kassierer.
  2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die vier Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste und der zweite Vorsitzende können den Verein jeweils auch allein vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als DM 1.000,– belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 1.000,– belasten, sind nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahme und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift beider Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder des unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands
  2. die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die Revisoren der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Revisoren und Erteilung der Entlastung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unter- breiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassierer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang erforderlich.
  • 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

  • 14 Vermögen
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, nach Erfüllung aller Verpflichtungen vorhandene Vereinsvermögen ist, mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Schifferstadt zu übertragen, die das Vermögen unter Berücksichtigung des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet.

  • 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung in Kraft.

(Unterschriften der Gründungsmitglieder, Datum: 31.07.1977)

Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister für Speyer (VR 618 Sp) eingetragen.

Ludwigshafen, den 24. Oktober 1977

Amtsgericht-Registergericht

Die Urkundsbeamtin:

(Siegel des Amtsgerichts)

J.Assin